Rechtsprechung
BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts; Anwendbarkeit deutschen Rechts bei einem Versicherungsfall im Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verkehrsunfall; Ausland; Zuständigkeit; Örtliche; Gericht; Schadensersatzanspruch; Deutsches Recht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Starnberg - 1 C 1750/84
- BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84
Papierfundstellen
- VersR 1986, 299
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 06.11.1980 - Allg. Reg. 102/80
Versicherer; Versicherungsnehmer; Gesamtschuldner; Unfall; Geschädigter; …
Auszug aus BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84
Die Antragsgegner sind nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin Streitgenossen ( §§ 59, 60 ZPO ), weil sie als Haftpflichtversicherer, Fahrzeugführer und Fahrzeughalter Gesamtschuldner sind ( § 421 BGB ; § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG , § 7 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ; vgl. BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1981, 626).Die Antragsgegnerin zu 1 als Schädigerin war zur Zeit des Unfalls deutsche Staatsangehörige und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; die Antragstellerin als Geschädigte hatte ihren Sitz ebenfalls im Inland (…vgl. BGHZ a.a.O. S. 101; BayObLG VersR 1981, 626 und stand. Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 18.9.1984 - Allg.Reg. 89/84;… Palandt BGB 44. Aufl. Anh. zu Art. 12 EGBGB VO vom 7.12.1942 Anm. 3 b m.w.Nachw.; eine solche Regelung ist auch in Art. 40 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Eränzung des internationalen Privatrechts beabsichtigt).
Dort braucht aber die Antragstellerin ihre Klage nie fit zu erheben, weil inländische Gerichtsstände gegeben sind (BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1980, 267/268; 1981, 626).
Weil sonach kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Inland begründet und der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht ausschließlich ist (Bay-ObLG VersR 1981, 626), müßte die Antragstellerin die Antragsgegner zu 1 und 2 in Starnberg, die Antragsgegnerin zu 3 aber in Coburg verklagen.
- BayObLG, 29.06.1978 - Allg. Reg. 27/78
Auszug aus BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84
Die Antragsgegner sind nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin Streitgenossen ( §§ 59, 60 ZPO ), weil sie als Haftpflichtversicherer, Fahrzeugführer und Fahrzeughalter Gesamtschuldner sind ( § 421 BGB ; § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG , § 7 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ; vgl. BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1981, 626).Dort braucht aber die Antragstellerin ihre Klage nie fit zu erheben, weil inländische Gerichtsstände gegeben sind (BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1980, 267/268; 1981, 626).
- BGH, 03.03.1983 - I ARZ 682/82
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts in einer …
- BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81
Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Schädigung eines Deutschen durch einen …
Auszug aus BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84
Abweichend von dem sich aus Art. 12 EGBGB ergebenden Grundsatz, daß für eine im Ausland begangene unerlaubte Handlung grundsätzlich das materielle Recht des Tatorts gilt (vgl. BGHZ 87, 95/97 f.), ergibt sich nämlich hier die Anwendung deutschen Rechts aus der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7.12.1942 (RGBl I S. 706/BGBl III S. 400-1-1). - BGH, 27.06.1979 - IV ARZ 31/79
Zuständigkeit für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits bayerischer …
Auszug aus BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen; denn die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand ( § 12 ZPO ), der bei den Antragsgegnern zu 1 und 2 durch ihren Wohnsitz ( § 13 ZPO , § 7 BGB ) und bei der Antragsgegnerin zu 3 durch ihren Sitz ( § 17 ZPO ) bestimmt wird, in verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken, nämlich in München und Bamberg ( § 36 Nr. 3 ZPO ; §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG mit § 139 Abs. 1 GVG ; Art. 11 Abs. 1 AGGVG; vgl. BGH NJW 1979, 2249; … - BayObLG, 10.08.1979 - Allg. Reg. 45/79
Ausland; Gerichtsstand; Unerlaubte Handlung; Kfz-Unfall
Auszug aus BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84
Dort braucht aber die Antragstellerin ihre Klage nie fit zu erheben, weil inländische Gerichtsstände gegeben sind (BayObLG VersR 1978, 1010/1011; 1980, 267/268; 1981, 626).